====== Antrag bei anhängigem Rechtsstreit ====== § 486 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist. **§ 486 (1) ZPO** Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. ===== siehe auch ===== § 486 ZPO -> [[Zuständiges Gericht]] \\ Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.