====== Antrag auf selbständige Beweiserhebung ====== **§ 487 ZPO** Der Antrag muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Gegners; 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll; 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel; 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. ===== siehe auch ===== §§ 485 - 494a -> [[Selbständiges Beweisverfahren]]