====== Antrag auf Parteivernehmung ====== **§ 445 (1) ZPO** Eine [[Partei]], die den ihr obliegenden [[Beweis]] mit anderen [[Beweismittel|Beweismitteln]] nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden [[Tatsachen]] zu vernehmen. **§ 445 (2) ZPO** Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. ===== siehe auch ===== * [[Beweis]]