====== Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ====== § 1032 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen. **§ 1032 (2) ZPO** Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. ===== siehe auch ===== § 1032 ZPO -> [[Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht]] \\ Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.