====== Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ====== § 1032 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, vor der Bildung des Schiedsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens zu stellen. **§ 1032 (2) ZPO** Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Das für einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO erforderliche [[Rechtsschutzbedürfnis]] ergibt sich regelmäßig bereits aus der möglichen Parteistellung in dem [[Schiedsverfahren]].((BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 21/18, NJW 2019, 857 [juris Rn. 15])) Die Antragstellerin kann allein mit der Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 (oder § 1040 Abs. 3 Satz 2) ZPO wirksam verhindern, dass das Schiedsgericht sein Verfahren weiter betreibt und letztendlich einen Schiedsspruch erlässt.((BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; zur Frage der Bindungswirkung im Schiedsverfahren und in einem nachgelagerten staatlichen Verfahren, etwa auf Aufhebung oder Vollstreckbarkeit eines gleichwohl erlassenen Schiedsspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2023 - I ZB 43/22, SchiedsVZ 2023, 289 [juris Rn. 77 und 92] mwN)) ===== siehe auch ===== § 1032 ZPO -> [[Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht]] \\ Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.