====== Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung ====== § 932 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass der Antrag auf Eintragung der Hypothek als Vollziehung des Arrestbefehls gilt. **§ 932 (3) ZPO** Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls. ===== siehe auch ===== § 932 ZPO -> [[Arresthypothek]] \\ Regelt die Vollziehung des Arrestes durch Eintragung einer Sicherungshypothek.