====== Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung ====== § 1058 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es jeder Partei, beim Schiedsgericht die Berichtigung von Fehlern, die Auslegung bestimmter Teile oder die Ergänzung des Schiedsspruchs zu beantragen. **§ 1058 (1) ZPO** Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen: 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. ===== siehe auch ===== § 1058 ZPO -> [[Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs]] \\ Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.