====== Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ====== § 714 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. § 714 (1) ZPO -> [[Zeitpunkt der Antragstellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]] \\ Legt fest, dass Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht. § 714 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit]] \\ Erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vorläufige Vollstreckbarkeit|Vorläufige Vollstreckbarkeit]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Anträge und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen.