====== Anträge und Erklärungen zu Protokoll ====== § 129a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung. § 129a (1) ZPO -> [[Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll]] \\ Erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts. § 129a (2) ZPO -> [[Aufnahme per Bild- und Tonübertragung]] \\ Ermöglicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung. § 129a (3) ZPO -> [[Übermittlung des Protokolls an das Gericht]] \\ Regelt die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht und die Bedingungen für die Wirksamkeit der Prozesshandlung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Möglichkeit, Anträge und Erklärungen zu Protokoll zu geben und die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Bild- und Tonübertragung. ====== Anträge und Erklärungen zu Protokoll ====== § 1063 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle. **§ 1063 (4) ZPO** Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. ===== siehe auch ===== § 1063 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.