====== Ansprüche auf Schiffsbauwerke ====== § 847a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Anwendung der Vorschriften auf Schiffsbauwerke. **§ 847a (4) ZPO** Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann. ===== siehe auch ===== § 847a ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf ein Schiff]] \\ Regelt die Pfändung und Zwangsvollstreckung von Ansprüchen, die eingetragene Schiffe betreffen.