====== Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung trotz fehlendem Besitz ====== § 805 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es einem Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen. **§ 805 (1) ZPO** Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. ===== siehe auch ===== § 805 ZPO -> [[Klage auf vorzugsweise Befriedigung]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.