====== Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten ====== § 103 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann. **§ 103 (1) ZPO** Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. ===== siehe auch ===== § 103 ZPO -> [[Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesskosten und den Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages.