====== Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens ====== -> [[Wartefrist für das Abschlussschreiben]] \\ Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben steht dem Gläubiger als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zu.((BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 14 = WRP 2015, 979 - Kosten für Abschlussschreiben II)) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach. Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält.((BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II, mwN)) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfasstes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung einhält.((BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - BretarisGenuair; Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II)) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten eines [[Abschlussschreiben|Abschlussschreibens]] besteht, wenn es zur Rechtsverfolgung erforderlich war.((vgl. BGH, Urt. v. 2.3.1973 - I ZR 5/72, GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder; Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 = WRP 2008, 805; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 3.73; Teplitzky aaO Kap. 43 Rdn. 31)) ===== siehe auch ===== -> [[Abschlussschreiben]]