====== Anschlussrechtsbeschwerde ====== § 574 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde. **§ 574 (4) ZPO** Der [[Rechtsbeschwerdegegner]] kann sich bis zum Ablauf einer [[Notfrist]] von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der [[Rechtsbeschwerde]] durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. ===== siehe auch ===== § 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.