====== Anschlusspfändung ====== § 826 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei. § 826 (1) ZPO -> [[Erklärung des Gerichtsvollziehers zur Pfändung]] \\ Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände. § 826 (2) ZPO -> [[Zustellung des Protokolls bei erster Pfändung durch anderen Gerichtsvollzieher]] \\ Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. § 826 (3) ZPO -> [[Kenntnis des Schuldners von weiteren Pfändungen]] \\ Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung|Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen des Schuldners zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen.