====== Anschlußbeschwerde ====== **§ 567 (3) ZPO** Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Die Anschlußbeschwerde des § 567 ZPO findet auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht Anwendung (§ 99 Abs. 1 PatG iVm § 567 ZPO bzw. § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 567 ZPO). Eine Anschlußbeschwerde, die gegen den vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschluß gerichtet werden muß, ermöglicht es dem Anschlußbeschwerdeführer, eigene Anträge zu stellen, durch die der Beschwerdeführer schlechter gestellt werden kann, als er beantragt hat (keine [[Reformatio in Peius]]). Die Anschlußbeschwerde ist, unabhängig davon, ob sie vor oder nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird, als unselbständig zu erachten. Nimmt der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, oder wird diese als unzulässig verworfen, so verliert auch die unselbständige Anschlußbeschwerde ihre Wirkung (§ 567 Abs. 3, S.2 ZPO). Für die unselbständige Anschlußbeschwerde wird keine eigene Beschwerdegebühr fällig. Will der Rechtsmittelführer eine unabhängige Beschwerde führen, so ist diese vor Ablauf der Beschwerdefrist zu erklären und eine Beschwerdegebühr zu entrichten. Die Anschlußbeschwerde kann noch bis zur Entscheidung über die Hauptbeschwerde eingelegt werden; ein zu-Protokoll-geben in der Verhandlung oder an der Geschäftsstelle reicht aus. Für die Anschlußbeschwerde ist eine [[Beschwer]] nicht Voraussetzung, aber ein [[Rechtsschutzbedürfnis]]. So kann der Beteiligte des Hauptverfahrens, dem wegen vollständigem Obsiegen keine Beschwerde möglich ist, trotzdem erreichen, daß in der Rechtsmittelinstanz auch die Gründe geprüft werden, die in der Entscheidungsbegründung nicht aufgegriffen wurden ([[Klageänderung]]). Eine Anschlussbeschwerde kann auch nach Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht beim erstinstanzlichen Gericht eingelegt werden.((BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11)) Ohne eine aus-drückliche gesetzliche Regelung ist für die Beurteilung dieser Frage die für die Beschwerde geltende Bestimmung des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO heranzuzie-hen. Danach kann die Anschlussbeschwerde bis zur Entscheidung über die Beschwerde sowohl beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden.((BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11)) ==== Voraussetzungen der Anschlußbeschwerde ==== * [[Verfahrensrecht:Prozeßhandlungsvoraussetzungen|Wirksame Prozeßhandlung]] * [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis]] * [[Anfallwirkung]]