====== Anschluss an die Revision durch den Revisionsbeklagten ====== § 554 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Revisionsbeklagten, sich der Revision anzuschließen. **§ 554 (1) ZPO** Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. ===== siehe auch ===== § 554 ZPO -> [[Anschlussrevision]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussrevision durch den Revisionsbeklagten.