====== Anschluss als Streitgenosse bei mehrfacher Pfändung ====== § 856 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt jedem Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, sich dem Kläger als Streitgenosse anzuschließen. **§ 856 (2) ZPO** Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen. ===== siehe auch ===== § 856 ZPO -> [[Klage bei mehrfacher Pfändung]] \\ Regelt die Klagebefugnisse und Verfahrensvorschriften bei mehrfacher Pfändung eines Anspruchs.