====== Anschließung an die Berufung ====== § 524 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Berufungsbeklagten, sich der Berufung durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht anzuschließen. **§ 524 (1) ZPO** Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. ===== siehe auch ===== § 524 ZPO -> [[Anschlussberufung]] \\ Regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten.