====== Anrufung eines Gerichts ====== Artikel 32 der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) beschreibt, wann ein Gericht als angerufen gilt. Artikel 32 (1) -> [[Zeitpunkt der Anrufung]] \\ Legt fest, wann ein Gericht als angerufen gilt, abhängig von der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder der Zustellung an den Beklagten. Artikel 32 (2) -> [[Vermerk des Einreichungsdatums]] \\ Regelt, dass das Gericht oder die zuständige Stelle das Datum der Einreichung oder des Eingangs vermerken muss. ===== siehe auch ===== Brüssel-Ia-VO, Titel II, Kapitel 9 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Kapitel 9: Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren|Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitig anhängigen Verfahren und die Zuständigkeit bei im Zusammenhang stehenden Verfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.