====== Anpassung der Entscheidung ====== § 323 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Anpassung der Entscheidung bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse unter Wahrung der Grundlagen der ursprünglichen Entscheidung. **§ 323 (4) ZPO** Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. ===== siehe auch ===== § 323 ZPO -> [[Abänderung von Urteilen]] \\ Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.