====== Anordnungen zur Vorbereitung des Haupttermins ====== § 275 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht alle notwendigen Anordnungen trifft, wenn das Verfahren im frühen ersten Termin nicht abgeschlossen wird. **§ 275 (2) ZPO** Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind. ===== siehe auch ===== § 275 ZPO -> [[Früher erster Termin]] \\ Regelt die Vorbereitung und Durchführung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung.