====== Anordnungen bei Widerspruch des Beklagten ====== § 273 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass bestimmte Anordnungen nur ergehen sollen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. **§ 273 (3) ZPO** Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 273 ZPO -> [[Vorbereitung des Termins]] \\ Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.