====== Anordnung zur Klageerhebung nach Beweiserhebung ====== § 494a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung anordnen kann, dass der Antragsteller innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. **§ 494a (1) ZPO** Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat. ===== siehe auch ===== § 494a ZPO -> [[Frist zur Klageerhebung]] \\ Regelt die Anordnung zur Klageerhebung nach Beendigung der Beweiserhebung und die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anordnung.