====== Anordnung zur Herausgabe an Gerichtsvollzieher ====== § 847 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anordnung, dass eine bewegliche körperliche Sache bei der Pfändung eines Anspruchs an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist. **§ 847 (1) ZPO** Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. ===== siehe auch ===== § 847 ZPO -> [[Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache]] \\ Regelt die Pfändung und Verwertung von Ansprüchen, die eine bewegliche körperliche Sache betreffen.