====== Anordnung zur Besorgung des Ersuchungsschreibens ====== § 364 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Gericht, anzuordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben besorgt und die Erledigung des Ersuchens betreibt. **§ 364 (1) ZPO** Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. ===== siehe auch ===== § 364 ZPO -> [[Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland]] \\ Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.