====== Anordnung einer neuen Begutachtung bei ungenügendem Gutachten ====== § 412 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anzuordnen, wenn das ursprüngliche Gutachten als ungenügend erachtet wird. **§ 412 (1) ZPO** Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. ===== siehe auch ===== § 412 ZPO -> [[Neues Gutachten]] \\ Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.