====== Anordnung einer neuen Begutachtung bei Ablehnung eines Sachverständigen ====== § 412 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. **§ 412 (2) ZPO** Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. ===== siehe auch ===== § 412 ZPO -> [[Neues Gutachten]] \\ Regelt die Anordnung einer neuen Begutachtung durch das Gericht, wenn ein Gutachten als ungenügend erachtet wird oder ein Sachverständiger erfolgreich abgelehnt wurde.