====== Anordnung durch das Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen ====== § 769 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht in dringenden Fällen, eine Anordnung zu erlassen, mit einer Frist für die Entscheidung des Prozessgerichts. **§ 769 (2) ZPO** In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. ===== siehe auch ===== § 769 ZPO -> [[Einstweilige Anordnungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Anordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.