====== Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung ====== § 141 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen soll. **§ 141 (1) ZPO** Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab. ===== siehe auch ===== § 141 ZPO -> [[Anordnung des persönlichen Erscheinens]] \\ Regelt die Umstände, unter denen das persönliche Erscheinen der Parteien in einem Zivilprozess angeordnet werden kann.