====== Anordnung des Aufenthaltsorts während der Beweisaufnahme ====== § 284 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Anordnung, dass zu vernehmende Parteien, Zeugen und Sachverständige sich während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten. **§ 284 (3) ZPO** Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten. ===== siehe auch ===== § 284 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens und der Nutzung moderner Technologien.