====== Anordnung der Wiedereröffnung durch das Gericht ====== § 156 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine Verhandlung, die geschlossen war, wieder zu eröffnen. **§ 156 (1) ZPO** Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. ===== siehe auch ===== § 156 ZPO -> [[Wiedereröffnung der Verhandlung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen eine bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden kann.