====== Anordnung der Rückgabe oder Erlöschen der Bürgschaft ====== § 109 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass das Gericht nach Fristablauf die Rückgabe der Sicherheit anordnet, sofern keine Klage erhoben wurde, und bei Bürgschaften deren Erlöschen anordnet. **§ 109 (2) ZPO** Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. ===== siehe auch ===== § 109 ZPO -> [[Rückgabe der Sicherheit]] \\ Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.