====== Anordnung der mündlichen Verhandlung ====== § 1063 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anordnung einer mündlichen Verhandlung bei bestimmten Anträgen im Schiedsverfahren. **§ 1063 (2) ZPO** Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen. ===== siehe auch ===== § 1063 ZPO -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Enthält allgemeine Vorschriften für Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit Schiedsverfahren.