====== Anordnung der Klageerhebung ====== § 926 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist. § 926 (1) ZPO -> [[Anordnung der Klageerhebung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Bestimmt, dass das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anordnen muss, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, innerhalb einer bestimmten Frist Klage erheben muss. § 926 (2) ZPO -> [[Aufhebung des Arrestes bei Nichtbefolgung]] \\ Regelt, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil ausgesprochen wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Arrestverfahren|Arrestverfahren]] \\ Regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Rechtsfolgen des Arrestes, einschließlich der Anordnung, Aufhebung und der gerichtlichen Zuständigkeit.