====== Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung ====== § 805 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anordnung der Hinterlegung des Erlöses bei Glaubhaftmachung des Anspruchs. **§ 805 (4) ZPO** Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 805 ZPO -> [[Klage auf vorzugsweise Befriedigung]] \\ Regelt die Möglichkeit eines Dritten, der nicht im Besitz einer gepfändeten Sache ist, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend zu machen.