====== Anordnung der Aktenübermittlung ====== § 143 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, die Parteien zur Vorlage von Akten zu verpflichten, die für die Verhandlung und Entscheidung des Falles relevant sind. **§ 143 ZPO** Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Dokumenten, der Hinzuziehung von Sachverständigen und der Durchführung von Augenscheinen.