====== Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache ====== § 1098 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. **§ 1098 ZPO** Die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung nach Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beträgt eine Woche. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. Der Empfänger ist über die Folgen einer Versäumung der Frist zu belehren. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel|Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel, um deren Vollstreckung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu erleichtern.