====== Anhörungspflicht vor Räumungsverfügung ====== § 940a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anhören muss. **§ 940a (4) ZPO** In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören. ===== siehe auch ===== § 940a ZPO -> [[Räumung von Wohnraum]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung angeordnet werden kann.