====== Anhörung vor Protokollberichtigung ====== § 164 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erfordert die Anhörung der Parteien und anderer Beteiligter vor der Berichtigung. **§ 164 (2) ZPO** Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. ===== siehe auch ===== § 164 ZPO -> [[Protokollberichtigung]] \\ Regelt die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Protokoll und die damit verbundenen Verfahren.