====== Anhörung des Schuldners vor Erteilung ====== § 733 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) sieht vor, dass der Schuldner vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden kann, sofern die zuerst erteilte Ausfertigung nicht zurückgegeben wird. **§ 733 (1) ZPO** Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. ===== siehe auch ===== § 733 ZPO -> [[Weitere vollstreckbare Ausfertigung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.