====== Anhörung des Schuldners und Anfechtung ====== § 1106 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anhörung des Schuldners vor der Ausfertigung der Bestätigung und die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung bei Zurückweisung des Antrags. **§ 1106 (2) ZPO** Vor Ausfertigung der Bestätigung ist der Schuldner anzuhören. Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 1106 ZPO -> [[Bestätigung inländischer Titel]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung inländischer Titel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.