====== Anhörung des Schuldners ====== § 730 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit, den Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung in bestimmten Fällen anzuhören. **§ 730 ZPO** In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Vollstreckungsklausel|Vollstreckungsklausel]] \\ Regelt die Erteilung und Anfechtung von Vollstreckungsklauseln, einschließlich der Anhörung des Schuldners und der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.