====== Anhörung des Gegners vor Beschluss ====== § 844 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anhörung des Gegners vor dem Beschluss zur Anordnung einer anderen Verwertungsart, es sei denn, eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung ist erforderlich. **§ 844 (2) ZPO** Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. ===== siehe auch ===== § 844 ZPO -> [[Andere Verwertungsart]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten in der Einziehung einer gepfändeten Forderung, eine andere Art der Verwertung anzuordnen.