====== Anhörung des Gegners bei Friständerung ====== § 225 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) schreibt vor, dass eine Friständerung nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden darf. **§ 225 (2) ZPO** Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. ===== siehe auch ===== § 225 ZPO -> [[Verfahren bei Friständerung]] \\ Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.