====== Anhörung der Parteien zur Person des Sachverständigen ====== § 404 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt den Parteien, vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen gehört zu werden. **§ 404 (2) ZPO** Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden. ===== siehe auch ===== § 404 ZPO -> [[Sachverständigenauswahl]] \\ Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.