====== Anhörung der Parteien vor der Protokollberichtigung ====== **§ 164 (2) ZPO** Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. ===== siehe auch ===== § 164 ZPO -> [[Protokollberichtigung]]