====== Anhörung der Beteiligten durch das Vollstreckungsgericht ====== § 850b (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verlangt, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligten anhört, bevor es eine Entscheidung über die Pfändung trifft. **§ 850b (3) ZPO** Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören. ===== siehe auch ===== § 850b ZPO -> [[Bedingt pfändbare Bezüge]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Bezüge unpfändbar sind und unter welchen Umständen sie dennoch gepfändet werden können.