====== Anhängigkeit ====== Artikel 29 der [[Brüssel-Ia-Verordnung]] regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten. Artikel 29 (1) -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Anhängigkeit]] \\ Bestimmt, dass das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Artikel 29 (2) -> [[Mitteilungspflicht der Gerichte]] \\ Regelt die Mitteilungspflicht der Gerichte über den Zeitpunkt der Anrufung. Artikel 29 (3) -> [[Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts]] \\ Legt fest, dass sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. ===== siehe auch ===== Kapitel II, Abschnitt 9 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Abschnitt 9: Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren|Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.