====== Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ====== -> [[Rechtshängigkeit]] Einen Unterschied zwischen den Begriffen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit kennt nur der Zivilprozeß. Im Patentgesetz findet lediglich der Begriff Anhängigkeit Verwendung. * Eine Beschwerde wird mit Eingang beim DPMA anhängig. Legt das DPMA die Beschwerde dem BPatG vor, so wird sie mit Eingang am BPatG dort anhängig. [[Eingang|Eingegangen]] heißt, daß die Beschwerde in den Verfügungsbereich gelangt sein muß. * Eine Nichtigkeitsklage wird mit ihrer Erhebung beim BPatG rechtshängig (§ 81 IV S.1 PatG). Die Zahlung der Klagegebühr ist allerdings Voraussetzung für die Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage. Einer Zustellung an den Beklagten bedarf es nicht. * Eine Patentverletzungsklage vor dem Landgericht wird, wie jede zivilrechtliche Klage, mit ihrem Eingang bei Gericht anhängig, aber erst mit ihrer Erhebung, d.h. ihrer [[Zustellung]] an den Beklagten, rechtshängig (§ 261 I ZPO, § 253 I ZPO).