====== Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 146 ZPO -> [[Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel durch das Gericht]] Nach § 146 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel: Klagegründe, Einreden, Repliken usw. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unter Angriffs- und Verteidigungsmittel (definiert in § 146 ZPO) nicht verfahrensbestimmende Anträge wie Klageänderung oder Klageerweiterung sowie das darauf bezogene Vorbringen fallen, die ebenfalls den Streitgegenstand beeinflussen und eine erneute materiell-rechtliche Beurteilung erfordern.((BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01; m.V.a. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 146 ZPO Rn. 2)) Gemäß § 313 Abs. 2 ZPO sollen im [[Tatbestand des Urteils]] die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. ===== siehe auch ===== -> [[Verfahrensrecht]]